Nicht finanzielle Erklärung

Nach §289 HGB müssen große und kapitalmarktorientierte Unternehmen ab dem Geschäftsjahr 2017 jährlich eine nichtfinanzielle Erklärung abgeben. Neben einer kurzen Beschreibung des Geschäftsmodells ist in der Erklärung auf Umwelt-, Arbeitnehmer- und Sozialbelange sowie die Achtung der Menschenrechte und Bekämpfung von Korruption und Bestechung bei dem betroffenen Unternehmen einzugehen. Die nichtfinanzielle Erklärung kann Bestandteil des Lageberichtes oder Teil des Nachhaltigkeitsberichtes sein, sofern dieser die Standardanforderungen (GRI oder IIRC) an ein „Integrated Reporting“ erfüllen.

NFRD soll ersetzt werden durch die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive). Das wurde nach einer Konsultation der EU-Kommission beschlossen. Den Vorschlag hierzu hat die Europäische Kommission im April 2021 veröffentlicht.

Mit der Erarbeitung der Vorschläge wurde die EFRAG (European Financial Reporting Advisory Group) von der Europäischen Kommission beauftragt. Diese Vorschläge müssen nun in nationales Recht umgesetzt werden. Die NFRD umfasst wichtige Richtlinien, mit dem Zweck, die Sustainable Development Goals der Vereinten Nationen umzusetzen. Bis diese Standards durch die CSRD eine Überarbeitung erfahren, gilt die NFRD als Maßstab der Berichtspflicht im Sinne der Nachhaltigkeit.

Der Zeitplan sieht vor, dass die CSRD die NFRD ab 2024 schrittweise ablöst. Diese Weiterentwicklung ist Teil des “Green Deal” der Europäischen Kommission. Neben der CSRD sind “Sustainable Finance” sowie “Sustainable Corporate Governance” zentral.